Blog 0015 – Die Covid-Maßnahmen – Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung
Die Covid-Maßnahmen – Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung
Gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG ist bei einer sogenannte Gesamtänderung der Bundesverfassung zwingend eine Volkabstimmung durchzuführen.
Die konkrete Bestimmung lautet wie folgt: Art. 44 B-VG (Zitat) „(1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.“ Von einer Gesamtänderung der Bundesverfassung wird dann gesprochen, wenn eines der sogenannten Verfassungsprinzipien nicht mehr in der Verfassung zu finden ist bzw. aufgehoben wurde. Es muß daher eine Verfassungsänderung vorliegen, sodaß eines der folgenden Verfassungsprinzipien nicht mehr gegeben ist. Diese Verfassungsprinzipien sind folgende: Das demokratische Prinzip, das föderale bzw. bundesstaatliche Prinzip, das republikanische Prinzip, das gewaltenteilende Prinzip, das rechtsstaatliche Prinzip und das liberale Prinzip. Diese 6 Verfassungsprinzipien tragen die Verfassung dermaßen, sodaß Ihre Aufhebung in der Verfassung mit einer Volksabstimmung zwingend verbunden ist. Zwei dieser Prinzipien sind derzeit massiv betroffen. Zum einen ist es das rechtsstaatliche Prinzip und zum andern das liberale Prinzip. Es ist nicht so, daß formell eine Verfassungsänderung erfolgt ist und somit diese Prinzipen aufgrund eines Verfassungsgesetzes außer Kraft getreten sind, sondern ist aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG StF: BGBl. I Nr. 12/2020 idF. BGBl. I Nr. 104/2020 und der darauf basierenden Verordnungen ein Zustand eingetreten, welcher bewirkt, daß de facto manche, konkret die beiden genannten Prinzipien nicht mehr existieren. Hinsichtlich des rechtsstaatlichen Prinzips ist auf das Ignorieren des VfGH zu verweisen. (vgl. Der Verfassungsgerichtshof wird ignoriert) …………..